SiGeKo

Die Ausübung der Tätigkeit des SiGeKo auf der Baustelle bei Vorbereitung und Durchführung des Baus geht aus den Bedingungen von Gesetz Nr. 309/2006 Slg. und den damit zusammenhängenden Vorschriften hervor. Der SiGeKo muss ernannt und garantiert werden von Seiten des Auftraggebers des Baus (Investor) und nicht vom Generalunternehmer. Der Hauptzweck des SiGeKo auf der Baustelle ist die gegenseitige Koordinierung aller am Bau Beteiligten, die zur Beseitigung potenzieller Risiken am Bau führt.

  • Er wacht über die Einhaltung der Arbeitssicherheit am Bau und eliminiert die Risiken eventueller Verletzungen.
  • Er meldet den Bau dem Organ der Arbeitsinspektion gemäß Gesetz 309/2006 und der Novelle 88/2016.
  • Er erstellt und aktualisiert den Arbeitsschutzplan.
  • Er organisiert Kontrolltage des Arbeitsschutzes.
  • Er führt regelmäßige Kontrollen des Baus durch, mit dem Ziel, dass die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden.
  • Er meldet dem Investor jeden Fall der Verletzung des Arbeitsschutzes vonseiten des Auftragnehmers
    einschl. Vorschlag und Auflistung der Sanktionen gemäß Werkvertrag.
  • Er führt die finale Auswertung des Projekts im Hinblick auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes durch.
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